Rauchmelderpflicht in Bayern

Seit Januar 2013 gilt die Rauchmelderpflicht für Wohnräume auch in Bayern!

Rauchmelder sind seit den 1. Januar 2013 Pflicht bei allen Neubauten, für bestehende Wohnungen besteht eine Nachrüstpflicht durch den Eigentümer bis 31. Dezember 2017. Geregelt ist das in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Damit will man den Brandschutz in Neu- und Altbauwohnungen erhöhen.

Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

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